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Bauabzugssteuer bei der Errichtung von Fotovoltaikanlagen

 Die Finanzverwaltung stuft in einer Verfügung vom 5.4.2011 die Errichtung von Fotovoltaikanlagen als „Bauleistung" und den Errichter – durch die Einspeisung von Energie ins Stromnetz – als „Unternehmer" ein.

Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer, ist der Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss jedoch dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Anmerkung:
Ohne Vorlage einer „gültigen" Bescheinigung sollte die Bauabzugssteuer einbehalten werden!